Satzung

Erste Änderung zur

Neufassung der Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes „Nördlicher Spreewald“
vom 07. Oktober 2020

Artikel 1
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform (§§ 1 und 3 WVG)

(1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ und hat seinen Sitz in Bersteland/OT Freiwalde, Landkreis Dahme-Spreewald.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

(3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) sowie ein Gewässerunterhaltungsverband im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG), jeweils in der geltenden Fassung.


§ 2 Verbandsgebiet (§ 6 WVG)

Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet

  • der Spree (Gewässerkennzahl: 582) ohne A-Graben Steinkirchen, ohne Berste, ohne Nordumfluter von unterhalb der Mündung Wudritz bis unterhalb der Mündung Pretschener Spree;
  • des Nordumfluters (Gewässerkennzahl: 5826) ohne Malxe, ohne Burg-Lübbener Kanal vom Pegel Schmogrow Nordumfluterwehr bis zur Mündung in die Spree;
  • des Burg-Lübbener Kanals (Gewässerkennzahl: 58262) von unterhalb der Mündung der Malxe bis zur Mündung in den Nordumfluter;
  • der Malxe (Gewässerkennzahl: 582622) ohne Mittelkanal, ohne Wehrkanal Nord von oberhalb Mündung Nordfließ bis zur Mündung in den Burg-Lübbener Kanal;
  • des Rocher Mühlenfließes (Gewässerkennzahl: 582718);
  • des Ressener Mühlenfließes (Gewässerkennzahl: 582732);
  • des Dahme-Umflut-Kanals (Gewässerkennzahl: 582816) vom Abzweig aus der Spree (Pegel Leibsch Wehr Nr. 208 Einlass) bis unterhalb der Mündung des Randkanals;
  • des Teichgrabens Goyatz (Gewässerkennzahl: 5827332);
  • des Barolder Mühlenfließes (Gewässerkennzahl: 5827348);
  • des A-Grabens Steinkirchen (Gewässerkennzahl: 582572) vom Düker Südpolder - Wudritz bis zur Mündung in die Spree;
  • der Berste (Gewässerkennzahl: 58258) vom Pegel Treppendorf bis zur Mündung in die Spree.
Maßgeblich sind die Einzugsgebiete und die ergänzenden Regelungen nach § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 9 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG).


§ 3 Verbandsmitglieder (§ 2 GUVG)

(1) Der Verband hat gesetzliche Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GUVG und freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Absatz 2 GUVG.

(2) Die Mitgliedschaft gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 GUVG beginnt jeweils zum 1. Januar eines Jahres, wenn bis zum 1. Juli des Vorjahres beim Gewässerunterhaltungsverband ein formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes gestellt wurde, aus dem Name, Anschrift sowie der Zeitpunkt der begehrten Mitgliedschaft und das oder die Grundstücke hervorgehen, für die die Mitgliedschaft beantragt wird. Als Nachweis des Eigentums ist ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) des oder der die Verbandsmitgliedschaft begründenden Grundstücke vorzulegen. Sind mehrere Personen oder eine juristische Person Grundstückseigentümer, so ist ein legitimierender Nachweis der Vertretungsberechtigung des Antragstellers vorzulegen, wenn nicht alle Miteigentümer den Antrag stellen.

(3) Der Vorstand prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, bestätigt gegebenenfalls die Mitgliedschaft und veranlasst die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 GUVG können bis zum 1. Juli ihre Verbandsmitgliedschaft zum 1. Januar des Folgejahres gegenüber dem Verband formlos kündigen. Der Vorstand prüft die Kündigung, bestätigt die Entlassung aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied und veranlasst die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

(4) Der Verband kann gemäß § 2 Absatz 2 und 3 GUVG auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 BbgWG verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als freiwillige Mitglieder aufnehmen und entlassen.

(5) Die Mitgliedschaft nach Absatz 4 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstandes begründet und beendet.

(6) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, vergleiche Anlage. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung. Es hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Rechtsaufsichtsbehörde sind Änderungen des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.


§ 4 Aufgaben des Verbandes (§ 2 WVG)

(1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind:

1. die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BbgWG und die Erstellung von Gewässerunterhaltungsplänen gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG hierfür,

2. Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung gemäß § 77 BbgWG,

3. die Durchführung der Unterhaltung im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer I. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 3 BbgWG und die Erstellung von Gewässerunter-haltungsplänen gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG hierfür,

4. die Durchführung der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen gemäß § 97 Absatz 3 BbgWG,

5. die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

(2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist und die Finanzierung gesichert ist.

(3) Freiwillige Aufgaben sind, soweit diese Aufgaben nicht in § 4 Absatz 1 genannt sind:

1. naturnaher Ausbau, naturnaher Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern,

3. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege,

4. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,

5. Herstellung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, die nicht die Voraussetzungen des § 78 Absatz 3 BbgWG erfüllen,

6. Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen in Gewässern II. Ordnung, die nicht die Voraussetzungen des § 78 Absatz 3 BbgWG erfüllen,

7. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,

8. Schutz von Grundstücken vor Hochwasser,

9. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 

10. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben gemäß § 2 Nummer 14 WVG.

§ 5 Unternehmen, Verzeichnis der Gewässer

(1) Das Unternehmen des Verbandes sind die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken und alle in § 4 der Satzung genannten Tätigkeiten. Der Verband stellt gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. und I. Ordnung auf.


(2) Der Verband führt ein Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet. Es wird in elektronischer Form geführt.


§ 6 Verbandsschau (§ 44 und 45 WVG)

(1) Zur Feststellung des Zustandes der Verbandsgewässer und -anlagen veranlassen die Schaubeauftragten des Verbandes die regelmäßige Durchführung von Verbandsschauen. 

(2) Der Vorstand beauftragt den Geschäftsführer mit der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Verbandsschau. Der Geschäftsführer oder ein von ihm Beauftragter führt die Verbandsschau durch und leitet sie.

(3) Die Verbandsschau erfolgt untergliedert nach Schaubereichen, die vom Vorstand festzusetzen sind. 

(4) Über Verlauf und Ergebnis der Verbandsschau sind jeweils für die einzelnen Schaubereiche vom Schaubeauftragten zu unterzeichnende Niederschriften zu fertigen. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel, dem Verbandsausschuss wird darüber Bericht erstattet.

§ 7 Benutzung von Grundstücken

Der Verband ist berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Für die Benutzung der Grundstücke gelten die Regelungen des § 41 WHG, §§ 33 - 39 WVG und § 84 BbgWG. Dabei erforderliche Ankündigungen von Arbeiten und Maßnahmen gegenüber den Duldungspflichtigen haben rechtzeitig vorher zu erfolgen. Die Bekanntmachung über die Durchführung von Gewässer- und Deichunterhaltungsarbeiten erfolgt gemäß § 41 Absatz 1 bis 3 jährlich zu Beginn der Unterhaltungssaison.


§ 8 Verbandsorgane (§ 46 WVG)

Der Verband hat als Verbandsorgane einen Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder und einen Vorstand.


§ 9 Vertretung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung (§ 49 WVG)

(1) Die gesetzlichen Verbandsmitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 GUVG dürfen, auf der Grundlage der für sie einschlägigen Organisationsvorschriften, eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen in die Mitgliederversammlung zur Wahl des Verbandsausschusses entsenden. Der Verbandsvorsteher kann einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis verlangen.

(2) Verbandsmitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 GUVG und freiwillige Mitglieder dürfen sich grundsätzlich nicht in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wenn es sich um geschäftsfähige natürliche Personen handelt. Anderenfalls ist ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis vorzulegen.


§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses (§ 49 i. V. m. § 47 WVG)

Der Verbandsausschuss berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Er beschließt nach den gesetzlichen Vorschriften über:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreters,

2. die Änderung der Satzung, des Unternehmens oder der Aufgaben des Verbandes und dessen Umgestaltung,

3. die Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung für den Jahresabschluss, Einsprüche gegen die Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes,

5. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
6. die Geschäftsordnung des Verbandsausschusses,
 
7. die Wahlordnungen der Verbandsorgane,

8. die Wahl der Schaubeauftragten.

§ 11 Zusammensetzung des Verbandsausschusses (§ 49 WVG)

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 31 ordentlichen Mitgliedern und 10 Ersatzmitgliedern (Verbandsausschussmitglieder), die von den Verbandsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt und ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt.

(2) Die aus dem Kreis der Verbandsmitglieder in den Verbandsausschuss gewählten Mitgliedsvertreter bzw. Verbandsmitglieder vertreten die Gesamtheit der Verbandsmitglieder als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder.

(3) Mitglieder des Vorstandes können gemäß § 52 Absatz 2 WVG nicht zugleich Verbandsausschussmitglied sein.  


§ 12 Wahlbezirke und zu wählende Verbandsausschussmitglieder

(1) Zur Wahl des Verbandsausschusses wird das Verbandsgebiet in Anlehnung an die Schaubereiche gemäß § 6 Absatz 3 in 10 Wahlbezirke aufgeteilt.

(2) Die Wahlbezirke umfassen die innerhalb des Verbandsgebietes befindlichen Grundstücke der nachfolgenden Gemarkungen: 

Wahlbezirk 1:
Lübben, Hartmannsdorf, Radensdorf, Treppendorf, Steinkirchen, 
Groß Lubolz, Klein Lubolz,

Wahlbezirk 2:
Krausnick, Groß Wasserburg, Leibsch, Hohenbrück, Neuendorf/See, Neu Lübbenau, Schlepzig, Münchehofe, Kehrigk, Groß Eichholz, Köthen, Birkholz,

Wahlbezirk 3:
Butzen, Byhlen, Guhlen, Laasow, Ressen, Sacrow, Siegadel, Waldow, Zaue, Jessern, 

Wahlbezirk 4:
Doberburg, Goyatz, Groß Liebitz, Klein Liebitz, Lamsfeld, Mochow,

Wahlbezirk 5:
Alt Zauche, Wußwerk ,Briesensee, Byhleguhre, Caminchen, Straupitz, Neu Zauche, Schmogrow, Fehrow, Burg, Drachhausen,

Wahlbezirk 6:
Biebersdorf, Dürrenhofe, Gröditsch, Krugau 

Wahlbezirk 7:
Briescht, Dollgen, Glietz, Groß Leine, Groß Leuthen, Klein Leine, Leibchel, Schuhlen-Wiese, Trebatsch, Mittweide, Wittmannsdorf/Bückchen, Kossenblatt, 

Wahlbezirk 8:
Alt Schadow, Kuschkow, Limsdorf, Plattkow, Pretschen, Werder,

Wahlbezirk 9:
Leipe, Lübbenau, Ragow 

Wahlbezirk 10:
Rietzneuendorf-Staakow, Schönwalde, Waldow/Brand, Niewitz, Freiwalde, Golßen
(3) Unter Berücksichtigung der Flächengrößen der Wahlbezirke sind folgende Verbands-ausschussmitglieder und Ersatzmitglied für die einzelnen Wahlbezirke wählbar:

• Wahlbezirk 1: 4 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 2: 4 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 3: 3 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 4: 3 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 5: 5 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 6: 2 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 7: 4 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 8: 3 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 9: 1 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied,
• Wahlbezirk 10: 2 Ausschussmitglieder und 1 Ersatzmitglied.


§ 13 Wahl des Verbandsausschusses (§ 49 WVG)

(1) Die Wahl des Verbandsausschusses erfolgt in einer Mitgliederversammlung (Wahl-versammlung gemäß § 49 Absatz 2 WVG) oder per Briefwahl unter Beteiligung aller Verbandsmitglieder für alle zehn Wahlbezirke in die das Verbandsgebiet gemäß § 12 unterteilt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Die Entscheidung über die Art der Wahl trifft der Verbandsvorstand, soweit die Wahlordnung gemäß Absatz 9 keine Regelung enthält.

(2) Bei der Wahl in einer Mitgliederversammlung hat jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu entrichten hat, das Recht abzustimmen. Für die Vertretung in der Mitgliederversammlung gilt § 9. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verbandsmitglied ist nicht zulässig.

(3) Die Stimmenanzahl bemisst sich nach der Höhe des Beitrages den das Verbandsmitglied im Wahljahr an den Verband zu entrichten hat. Bei einem Betrag bis zu 500 Euro Beitrag hat das Verbandsmitglied eine Stimme. Für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500 Euro Beitrag erhöht sich die Stimmenanzahl um eine weitere Stimme. 
Soweit die Verbandsmitglieder nach ihrem Organisationsrecht mehrere Vertreter zur Wahl entsenden, bemisst sich die Stimmenzahl nach dem Verhältnis des Beitrages, den die jeweilige Dienststelle zu entrichten hat. Die Vertreter können uneinheitlich abstimmen und Stimmen können von einem Vertreter auf einen anderen Vertreter desselben Mitglieds übertragen werden. Im Falle der Wahldurchführung als Briefwahl ist die Stimmenübertragung nicht zulässig.

(4) Mindestens acht Wochen vor der Wahl fordert der Verbandsvorsteher die Verbandsmit-glieder schriftlich zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen für den Verbandsausschuss innerhalb der nächsten vier Wochen für die jeweiligen Wahlbezirke gemäß § 12 auf. Dabei informiert er über die Anzahl der pro Wahlbezirk wählbaren ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und über deren Stimmenanzahl auf der Grundlage der im Wahljahr festgesetzten Beiträge. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen im Bereich der Wahlbezirke, für die sie kandidieren entweder Vertreter von Mitgliedsflächen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 GUVG sein oder als Verbandsmitglied gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 GUVG mitgliedsbegründende Grundstücke besitzen oder freiwilliges Mitglied oder Vertreter eines solchen mit Bezug zu dem Wahlbezirk sein.

(5) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zur Wahl. Mit dem Schreiben übersendet er die Kandidatenvorschläge und bestimmt für den Fall der Wahl in einer Mitgliederversammlung den Ort und die Zeit der Wahl und bei Briefwahl mit Übersendung der Wahlunterlagen den Zeitpunkt der spätesten Stimmenabgabe.

(6) Eine wirksame Ausschusswahl kann nur stattfinden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder in der Wahlversammlung anwesend sind. Dies gilt auch für die Mindestzahl der bei der Briefwahl abstimmenden Verbandsmitglieder.

(7) Im Falle der Wahl in einer Mitgliederversammlung wird diese durch den Verbandsvorsteher, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. 

(8) Gewählt werden die Ausschussmitglieder aller Wahlbezirke von der Gesamtheit der Verbandsmitglieder in geheimer Wahl. Als ordentliches Ausschussmitglied ist gewählt, wer, entsprechend der im jeweiligen Wahlbezirk zustehenden Ausschussmitgliedssitze, von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Die Kandidaten der Wahlbezirke, die nicht ausreichend Stimmen erhalten, um gewählt zu werden, fungieren in den jeweiligen Wahlbezirken, gestaffelt nach der erhaltenen Stimmenanzahl, als Ersatzmitglieder des Verbandsausschusses gemäß § 12 Absatz 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(9) Das Nähere zur Wahl kann in einer Wahlordnung geregelt werden, die vom Verbandsausschuss zu beschließen ist. Diese kann mit der Wahlordnung für die Vorstandswahl gemäß § 19 Absatz 4 verbunden werden.

(10) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Wahl und einem Verbandsausschussmitglied zu unterschreiben ist.

(11) Das Ergebnis der Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.


§ 14 Amtszeit des Verbandsausschusses

(1) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Neuwahlen sind frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode abzuhalten.


(2) Scheidet ein ordentliches Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit aus, so rückt bis zum Ende der Wahlperiode das Ersatzmitglied dieses Wahlbezirkes mit der höchsten Stimmenzahl nach. 

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Verbandsausschusses ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Verbandsausschusses weiter.


§ 15 Durchführung der Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich zu den Sitzungen des Verbandsausschusses ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Einladungen müssen jeweils die vorläufige Tagesordnung und die Entwürfe der Beschlussvorlagen enthalten. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher kürzere Ladungsfristen bestimmen. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Sitzungen des Verbandsausschusses werden durch den Verbandsvorsteher als Vorsitzender des Verbandsausschusses, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, geleitet.

(4) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Sitzung des Verbands-ausschusses einberufen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn mehr als ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich und begründet gegenüber dem Verbandsvorstand beantragt.

(5) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig und vollständig zu seiner Sitzung geladen und gemäß § 48 Absatz 2 letzter Halbsatz WVG mindestens ein Zehntel der Ausschussmitglieder anwesend ist.

(6) Ist wegen einer zu geringen Anzahl der erschienenen Mitglieder der Verbandsausschuss nicht beschlussfähig, kann der Verbandsvorsteher an einem anderen Tag mit der gleichen Tagesordnung erneut laden. Der Verbandsausschuss ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der neuen Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(7) Über die Sitzung des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) Der Verbandsausschuss kann seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln.


§ 16 Antrags- und Stimmrecht im Verbandsausschuss (§ 50 WVG)

(1) Im Verbandsausschuss haben die Verbandsausschussmitglieder Antrags- und Stimm-recht. Die Übertragung des Antrags- und Stimmrechts auf ein anderes Ausschussmitglied ist nicht zulässig.

(2) Jedes Ausschussmitglied hat im Verbandsausschuss eine Stimme.

(3) Der Verbandsausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht gemäß § 58 Absatz 1 Satz 2 WVG eine Mehrheit von zwei Dritteln vorgeschrieben ist.

(4) Der Verbandsvorsteher hat als Vorsitzender des Verbandsausschusses ein Antragsrecht, aber gemäß § 50 Absatz 2 WVG kein Stimmrecht.


§ 17 Öffentlichkeit der Verbandsausschusssitzung (§ 48 WVG)

(1) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich. 

(2) Dabei gelten folgende Ausnahmen: Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer des Verbandes können an der Verbandsausschusssitzung teilnehmen. Sie haben uneingeschränkt Vorschlags- und Vortragsrecht. Der Verbandsvorsteher kann bestimmen, dass Vertreter der steuer- und rechtsberatenden Berufe und Bedienstete des Verbandes an der Verbands-ausschusssitzung teilnehmen.

(3) Auch andere als die in Absatz 2 genannten Personen können an der Verbands-ausschusssitzung ganz oder teilweise teilnehmen, wenn dem zuvor alle anwesenden Ausschussmitglieder zugestimmt haben.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Teilnehmer der Verbandsausschusssitzung vorher ausdrücklich zustimmen.




§ 18 Mitglieder des Vorstandes (§ 52 WVG)

Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Vorstandsmitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person sein. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie können nicht zugleich Mitglied des Verbandsausschusses sein.
Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.


§ 19 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Verbandsausschuss gewählt. Die Stimmenanzahl regelt sich nach § 16 Absatz 2 dieser Satzung. Die Verbandsmitglieder und der amtierende Vorstand können Kandidaten zur Wahl des Vorstandes vorschlagen. 

(2) Wird ein Mitglied des Verbandsausschusses in den Vorstand gewählt, so scheidet es mit der Wahlannahme aus dem Verbandsausschuss aus.

(3) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter sind vom Verbandsausschuss aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Der jeweilige Kandidat wird durch den nach Absatz 1 gewählten Vorstand vorgeschlagen. Erreicht er bei der Wahl nicht die einfache Mehrheit, schlägt der Vorstand dem Verbandsausschuss einen anderen Kandidaten vor.

(4) Das Nähere kann in einer Wahlordnung, die vom Verbandsausschuss zu beschließen ist, geregelt werden. 

(5) Das Ergebnis der Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.


§ 20 Amtszeit des Vorstandes (§ 53 WVG)

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächstfolgenden ordentlichen Sitzung des Verbandsausschusses ein neues Vorstands-mitglied gewählt werden. 

(2) Der Geschäftsführer zeigt der Rechtsaufsichtsbehörde Änderungen der Zusammen-setzung des Vorstandes an.

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. 


§ 21 Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 53 WVG)

Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.




§ 22 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, für die nicht durch Gesetze oder auf Grundlage der Satzung der Verbandsausschuss zuständig ist.

(2) Er beschließt insbesondere über

• die Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne,
• die Festsetzung der Schaubereiche nach § 6 Absatz 3,
• die Aufstellung der Stellenpläne,
• die Aufstellung des Wirtschaftsplans und seiner Nachträge,
• die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
• die Aufstellung des Jahresabschlusses,
• die Geschäftsordnung des Vorstandes,
• die Erhebung von Beiträgen,
• Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
• Verträge mit einem Wert von mehr als 300.000 Euro, die Leistungen gemäß § 4 Absatz 3 betreffen,
• Widersprüche gegen die Beitragsveranlagung,
• Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Satzung,
• die Aufnahme und Entlassung der Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 GUVG und der freiwilligen Mitglieder gemäß § 3 Absatz 4,
• das Vorliegen von Härtefällen nach § 33 Absatz 8,
• die Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf den Geschäftsführer.

(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbandes.


§ 23 Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Ladungsfrist zu den Sitzungen des Vorstandes beträgt zehn Tage. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(3) Jährlich sind mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.

(4) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Einladungen müssen jeweils die vorläufige Tagesordnung und die Entwürfe der Beschlussvorlagen enthalten.

(5) Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

(6) Ist wegen einer zu geringen Anzahl der erschienenen Mitglieder der Vorstand nicht beschlussfähig, kann der Verbandsvorsteher zu einem späteren Termin mit derselben Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(7) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.

(8) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

(9) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer und durch den Vorsteher eingeladene Mitarbeiter und Berater können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie haben im Rahmen der Geschäftsordnung das ihnen dort eingeräumte Vortrags- und Vorschlagsrecht. 

(10) Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) fassen, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.


§ 24 Vertretungsbefugnis im Verband

Der Verbandsvorsteher vertritt zusammen mit dem Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 handelt.


§ 25 Geschäftsführer, Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird nach Beschluss des Vorstandes durch den Verbandsvorsteher angestellt. Für alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein.

(2) Der Geschäftsführer erarbeitet die Gewässerunterhaltungspläne gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG und veranlasst die vorgeschriebene Behördenbeteiligung.

(3) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberste Dienst-behörde des Geschäftsführers ist der Vorstand. 

(4) Der Vorstand kann für die Arbeit des Geschäftsführers eine Geschäftsordnung beschließen. 

(5) Der Verband kann Dienstkräfte im Rahmen eines Stellenplanes einstellen. Über den Stellenplan beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller anderen Dienstkräfte des Verbandes.

(6) Geschäftsführer oder andere Dienstkräfte des Verbandes dürfen nicht Vertreter von Verbandsmitgliedern im Verbandsausschuss oder Mitglied des Vorstandes sein. 


§ 26 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung durch den Verband.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch den Verbandsausschuss festgesetzt.
(3) Teilnehmer der Mitgliederversammlung, Mitglieder des Verbandsaus-schusses und Schaubeauftragte haben keinen Anspruch auf Aufwands-entschädigung durch den Verband.

§ 27 Wirtschaftsplan

(1) Der Haushalt des Verbandes ist nach Beschluss durch den Vorstand jährlich im Voraus zu planen. Über den Wirtschaftsplan beschließt der Verbandsausschuss. 

(2) Der Wirtschaftsplan muss mindestens enthalten:

1. alle in dem folgenden Wirtschaftsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen für die Pflicht- und freiwilligen Aufgaben des Verbandes, gegliedert nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 GUVG und für die Verbandsorgane,

2. die Festsetzung des Beitrages,

3. Kostenbeteiligungen von Vorteilshabenden und für Erschwernisse, Zuwendungen und sonstige Erträge,

4. die Entnahme aus und die Zuführung in die Rücklagen,

5. die Festsetzung der zulässigen Höhe nichtplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und Festsetzung einer Erheblichkeitsschwelle für nichtplanmäßige Ausgaben,

6. die Festsetzung der Höhe von Kassenkrediten und Darlehen.

(3) Bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes sind die Formvorschriften der Eigenbetriebs-verordnung (EigV) anzuwenden.


§ 28 Grundsätze der Haushaltswirtschaft

(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 238 bis 263 des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend sowie die weiteren Vorgaben des § 6 GUVG.

(3) Der Haushalt hat dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen. Erträge und Aufwand sollen in jedem Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung von Überträgen aus den Vorjahren ausgeglichen sein.

(4) Der Verband hat gemäß § 6 Absatz 4 GUVG zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft angemessene Rücklagen zu bilden, die mit dem jährlichen Wirtschaftsplan festgelegt werden.

(5) Für die Erfüllung der in § 4 Absatz 1 genannten Pflichtaufgaben dürfen keine Darlehen, die über eine Laufzeit von fünf Jahren hinausgehen, aufgenommen werden.


§ 29 Ermächtigung durch den Wirtschaftsplan

(1) Der Vorstand wird durch den Beschluss des Verbandsausschusses gemäß § 10 Nummer 3 über den Wirtschaftsplan ermächtigt,

1. die Verbandsbeiträge in der festgesetzten Höhe zu erheben,
2. geplante Aufwendungen und Auszahlungen vorzunehmen,
3. Darlehen und Kassenkredite bis zur festgesetzten Höhe für den Verband aufzunehmen.

(2) Nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Verband zur Zahlung verpflichtet ist, ein Zahlungsaufschub für den Verband wesentliche Nachteile nach sich ziehen würde und die zulässige Höhe der nichtplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht überschritten wird.

(3) Über nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Geschäftsführer, soweit sie nicht erheblich sind. Über erhebliche nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zur zulässigen Höhe beschließt der Vorstand.

(4) Nichtplanmäßige Aufwendungen sind zulässig, wenn sie durch nichtplanmäßige Erträge in gleicher Höhe gedeckt sind. Nichtplanmäßige Auszahlungen sind zulässig, wenn sie durch nichtplanmäßige Einzahlungen in gleicher Höhe gedeckt sind.

(5) Wenn absehbar ist, dass nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unzulässig sind oder die festgesetzte Höhe für Kassenkredite oder Darlehen überschritten wird, ist dem Verbandsausschuss unverzüglich ein geänderter Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 30 Vorläufige Haushaltswirtschaft

(1) Ist der Wirtschaftsplan gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen, so darf der Verband 

1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen oder Be-schaffungen, für die im vorjährigen Wirtschaftsplan entsprechende Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen;

2. Vorausleistungen gemäß § 36 erheben;

3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf der Verband hierfür Kredite aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit der genehmigungsfreie Rahmen entsprechend § 42 Absatz 3 überschritten wird.


§ 31 Außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Kredite

(1) Außerplanmäßige und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn

a) der Verband zur Zahlung verpflichtet ist,
b) ein Zahlungsaufschub für den Verband wesentliche Nachteile mit sich brächte,
c) eine Kreditaufnahme nicht erforderlich wird,
d) zusätzliche Aufwendungen durch zusätzliche Erträge und zusätzliche Auszahlungen durch zusätzliche Einzahlungen Höhe gedeckt sind.

Wenn absehbar ist, dass außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unzulässig sind oder die festgesetzte Höhe für Kassenkredite oder Darlehen überschritten wird, ist dem Verbandsausschuss unverzüglich ein geänderter Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen, soweit mit der Festsetzung des Wirtschaftsplanes keine abweichende Regelung getroffen wurde.

(2) Über außer- oder überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Verbandsgeschäftsführer, soweit sie nicht erheblich sind. Über erhebliche außer- oder überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zur zulässigen Höhe entscheidet der Vorstand. Im Beschluss über den Wirtschaftsplan muss die Erheblichkeitsschwelle für außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgesetzt werden.

(3) Der Verband darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 


§ 32 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung,
Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

(1) Der Verband ist verpflichtet, den Jahresabschluss gemäß der Vorgaben des § 6 Absatz 2 GUVG darzustellen und durch einen Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 GUVG prüfen zu lassen.


(2) Der Vorstand beschließt über den Auftrag an einen unabhängigen Prüfer zur umfassenden Prüfung des Jahresabschlusses gemäß der Vorgaben des § 6 Absatz 3 GUVG. Die erneute Bestellung des gleichen Prüfers ist zulässig, ist aber auf drei Wirtschaftsjahre hintereinander begrenzt.

(3) Der Vorstand nimmt das Prüfergebnis des Jahresabschlusses zur Kenntnis und stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses fest. Er legt zur Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers den festgestellten Jahresabschluss zusammen mit dem Ergebnis des Prüfberichts dem Verbandsausschuss gemäß § 10 Nummer 3 zur Bestätigung und zum Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung vor.

(4) Die Vorlage nach Absatz 3 erfolgt durch Übersendung der zusammengefassten Ergebnisse der Jahresrechnung und deren Prüfung. Die Darstellung der Ergebnisse der Jahresrechnung kann dazu mit dem aktuell zu beschließenden Wirtschaftsplan kombiniert werden. 


§ 33 Verbandsbeitrag (§§ 28, 29, 31 WVG)

(1) Die Mitglieder haben dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen und sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

(3) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

(4) Der Verbandsvorsteher zieht die Beiträge ein.

(5) Die Beiträge werden einmal jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember erhoben. Sie sind bis 31. März festzusetzen und werden nach Ablauf eines Monats fällig.

(6) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat vom Tag nach der Fälligkeit an gerechnet.

(7) Die auf dem Wasserverbandsgesetz (WVG) oder der Verbandssatzung beruhenden Forderungen des Verbandes können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) durchgesetzt werden.

(8) Auf Antrag kann in besonderen Härtefällen ganz oder teilweise von der Verbandsbeitragszahlung befreit oder Ratenzahlung vereinbart werden.


§ 34 Beitragsverhältnis, Kostenerstattung, Ersatz von Mehrkosten

(1) Die Beitragslast für die Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt sich gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 BbgWG nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind; das Nähere regelt die auf Grund des § 80 Absatz 1a BbgWG erlassene Rechtsverordnung.
Die Beiträge umfassen als unselbstständige Bestandteile der Gewässerunterhaltungskosten auch die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3. Der Verband trifft durch Satzung oder Vereinbarung abweichende Regelungen, soweit dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen erforderlich ist.

(2) Die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten richtet sich gemäß § 80 Absatz 1 Satz 6 BbgWG nach § 85 BbgWG.

(3) Für die Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 soll der entstandene Aufwand gemäß § 77 BbgWG auf diejenigen anteilig umgelegt werden, die zu nachhaltigen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.

(4) Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis Nummer 5 trägt das Land Brandenburg.

(5) Für die dem Verband für die Durchführung freiwilliger Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten sind Beiträge von bevorteilten Mitgliedern nach §§ 28 Absatz 1, 30 Absatz 1 WVG und von Nichtmitgliedern nach §§ 28 Absatz 3, 30 Absatz 1 WVG zu erheben, soweit keine Erstattung durch einen Auftraggeber erfolgt.

(6) Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder bemisst sich nach § 30 WVG.


§ 35 Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Stichtag für die Ermittlung des Beitrages des Beitragsjahres ist der 1. Juni des Vorjahres. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig bis zu dem Stichtag zu machen und den Verband bei den Festsetzungen zu unterstützen. Veränderungen der für die Veranlagung maßgeblichen Umstände sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Kenntnis an die entsprechenden Änderungen bei der nächsten Beitragsveranlagung zu Grunde zu legen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannte Verpflichtung ist nur erfüllt, wenn die entsprechenden Erklärungen gegenüber der Geschäftsstelle des Verbandes oder Personen abgegeben werden, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht zum Einholen der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Der Beitrag eines Mitgliedes wird nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

1. das Mitglied die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2 verletzt hat,

2. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag eines Mitgliedes zu ermitteln.


§ 36 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge (§ 32 WVG)

(1) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und für die Verbandsverwaltung erforderlich ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge entsprechend dem Beitragsmaßstab des § 34 in Höhe von maximal 50 Prozent der Vorjahresbeitragshöhe erheben. Das Erfordernis ist zu begründen.

(2) Für freiwillige Aufgaben gemäß § 4 Absatz 3 für die Beiträge festzusetzen sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 nach dem Maßstab des § 34 Absatz 5 Vorausleistungen bis zu 100 Prozent der voraussichtlichen Beitragshöhe erhoben werden. Hierfür lässt der Vorstand die voraussichtlichen Kosten ermitteln. 


§ 37 Widerspruchsverfahren

(1) Für Rechtsbehelfe gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

(2) Über einen Widerspruch beschließt der Vorstand. Der Widerspruchsbescheid ist nach Beschluss durch den Vorstand durch den Verbandsvorsteher und den Geschäftsführer zu unterzeichnen und zuzustellen.

(3) Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt unberührt.


§ 38 Rechtsgeschäfte zwischen Verband und Vorstandsmitgliedern

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen der Zustimmung des Verbandsausschusses und der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.


§ 39 Verschwiegenheitspflicht (§ 27 WVG)

Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer und Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse, auch nach Beendigung des Amts- beziehungsweise Dienstverhältnisses, Verschwiegenheit zu wahren.


§ 40 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung der Satzung beschließt der Verbandsausschuss. Anträge sind in der Einladung zur Sitzung des Verbandsausschusses vollständig bekannt zu geben. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 

(2) Die Veröffentlichung der Satzung wird durch die Rechtaufsichtsbehörde veranlasst.

(3) Die Änderung der Satzung tritt, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Bekanntmachung in Kraft.


§ 41 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes werden durch den Geschäftsführer des Verbandes in geeigneter Weise vorgenommen. Hierzu kann er die Mitgliedsgemeinden bitten, die Bekanntmachung in der nach ihrer Hauptsatzung ortsüblichen Weise vorzunehmen.
(2) Wenn umfangreiche Unterlagen bekannt gemacht werden sollen, genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeiten, zu denen diese Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen.
(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

(4) Die Satzung, Satzungsänderungen und die Fortschreibung des Mitgliederverzeichnisses werden von der Rechtsaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht.


§ 42 Rechtsaufsichtsbehörde (§ 72 WVG und § 1 GUVAV)

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (§ 1 Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung - GUVAV). Der Verbandsvorsteher lädt die Rechtsaufsichtsbehörde zu allen Sitzungen der Verbandsorgane unter Einhaltung der Ladungsfristen ein.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Eine Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 2 WVG und § 75 Absatz 3 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro sowie für Kassenkredite bis zum Betrag von 350.000 Euro.

(4) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeigen bei der Rechtsaufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.


§ 43 Sprachform

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.



§ 44 Übergangsregelung zum Wechsel des höchsten Verbandsorganes
(§ 46 i. V. § 49 WVG)

(1) Nach dem Inkrafttreten der Neufassung der Verbandssatzung ist innerhalb von 6 Monaten von den Verbandsmitgliedern der Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder gemäß § 13 zu wählen. Die Wahl des Verbandsausschusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und wird von dieser öffentlich bekannt gemacht.

(2) Bis zur Wahl eines Verbandsausschusses hat der Verband eine Verbandsversammlung. Für diese gelten die Regelungen der §§ 9 Absatz 1 und 2, 13 Absatz 2 und 3 für die Vertretung und die Stimmrechte der Mitglieder entsprechend. Im Übrigen gelten die Regelungen über den Verbands-ausschuss entsprechend.





Artikel 2
Inkrafttreten

Die Erste Änderung der Neufassung Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nördlicher Spreewald“ tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.




Anlage: Mitgliederverzeichnis (zu § 3 Absatz 6)



Ausgefertigt:

Bersteland/OT Freiwalde, 26. Oktober 2020





                 Frank Neumann                                                                         Steffen Goertz
                 Verbandsvorsteher                                                                   Ausschussmitglied



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